Positionspapier der SP Migrant:innen Kanton Solothurn zum Auftrag «Schutz der Kinder vor religiösem Zwang an Schulen»

Kinder schützen – Freiheit wahren – alle Religionen gleichbehandeln

Positionspapier der SP Migrant Kanton Solothurn zum Auftrag «Schutz der Kinder vor religiösem Zwang an Schulen»

Stand: September 2026

Der parlamentarische Auftrag verlangt ein Verbot «auffälliger religiös geprägter Symbole und Kleidungsstücke» für Schüler:innen bis 16 Jahre sowie für Lehrpersonen. Je nach Auslegung wären Kopftuch, Kippa, Sikh-Turban, christliche, hinduistische und weitere religiöse Zeichen betroffen.

 

Unsere Position

Die SP Migrant Kanton Solothurn lehnt ein pauschales Verbot für Schüler:innen ab. Gleichzeitig unterstützen wir den konsequenten Schutz von Kindern und Jugendlichen vor familiärem, gesellschaftlichem und religiösem Zwang.

Im Zentrum unserer Haltung steht die Selbstbestimmung. Kein Kind soll zum Tragen eines religiösen Kleidungsstücks gezwungen werden. Gleichzeitig rechtfertigt die blosse Sichtbarkeit eines religiösen Symbols nicht die Annahme von Zwang.

Unser Massstab ist die Selbstbestimmung der betroffenen Kinder und Jugendlichen: Der Staat muss sie vor tatsächlichem Zwang schützen und zugleich ihre eigene, ihrem Alter und ihrer Urteilsfähigkeit entsprechende religiöse Entscheidung respektieren.

 

Religiöse Sichtbarkeit ist nicht automatisch religiöser Zwang

Ein sichtbares religiöses Symbol beweist keinen Zwang. Wo tatsächlich Druck oder eine Gefährdung besteht, braucht es Früherkennung, Schulsozialarbeit, Beratung und Kindesschutz. Ein pauschales Verbot beseitigt die Ursachen tatsächlichen Zwangs nicht.

Das Bundesgericht hat in BGE 142 I 49 festgehalten, dass das religiös motivierte Tragen eines Kopftuchs in den Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 BV fällt. Ein generelles Kopftuchverbot gegenüber einer Schülerin stellt einen schweren Grundrechtseingriff dar. Einschränkungen müssen die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen: Sie benötigen eine gesetzliche Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

 

Religiöse Neutralität konsequent betrachten

Der Kanton Solothurn folgt keinem strikt laizistischen Modell. Religiöse und kulturelle Traditionen haben weiterhin ihren Platz im Schulalltag.

Ein Verbot einzelner sichtbarer religiöser Symbole oder Kopfbedeckungen schafft deshalb nicht automatisch eine religiös neutrale Schule.

Die staatliche Neutralitätspflicht richtet sich an den Staat und die für ihn handelnden Personen. Schüler:innen sind grundsätzlich keiner entsprechenden Neutralitätspflicht unterworfen.

Religiöse Neutralität der Schule verlangt daher nicht, religiöse Überzeugungen der Schüler:innen unsichtbar zu machen.

Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass die Zulassung eines religiösen Symbols durch eine Schülerin keine Identifikation der öffentlichen Schule oder des Staates mit einem bestimmten Glauben bedeutet.

Eine neutrale öffentliche Schule soll vielmehr einen Raum schaffen, in dem Kinder unterschiedlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen gemeinsam lernen können.

 

Schüler:innen und Lehrpersonen unterscheiden

Schüler:innen sind Privatpersonen und Träger eigener Grundrechte. Sie sind grundsätzlich nicht selbst zur staatlichen religiösen Neutralität verpflichtet, solange ihre Grundrechtsausübung die Grundrechte Dritter nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Das Bundesgericht hat zudem festgehalten, dass das blosse Tragen eines Kopftuchs durch eine Mitschülerin andere Schüler:innen nicht in eine religiöse Handlung einbezieht. Vom blossen Tragen religiöser Symbole geht auch nicht ohne Weiteres ein werbender oder missionierender Effekt aus.

Lehrpersonen üben dagegen eine öffentliche Funktion aus. Ihre Situation muss deshalb rechtlich getrennt beurteilt werden.

Bei Lehrpersonen sind insbesondere die staatliche Neutralität, die persönliche Religionsfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Die für Schüler:innen geltende rechtliche Beurteilung lässt sich daher nicht ohne Weiteres auf Lehrpersonen übertragen.

 

Grundrechte und Verhältnismässigkeit vor pauschalen Verboten

Es ist unklar, was im Auftrag konkret als «auffällig» oder «religiös geprägt» gelten soll. Ebenso fehlen belastbare aktuelle Zahlen dazu, wie viele Personen von einem Verbot betroffen wären und wie viele konkrete Fälle religiösen Zwangs im Kanton bekannt sind.

Eine aktuelle und faktenbasierte Beurteilung ist deshalb wichtig. Fehlende Daten sind jedoch nicht das entscheidende grundrechtliche Argument gegen ein pauschales Verbot.

Entscheidend ist vielmehr: Einschränkungen der Religionsfreiheit müssen die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen. Insbesondere müssen sie verhältnismässig sein. Ein pauschales Verbot darf nicht an die Stelle einer differenzierten Prüfung tatsächlicher Probleme und geeigneter Schutzmassnahmen treten.

Der Bundesrat kam in seinem Bericht vom 22. Oktober 2025 zum Schluss, dass sich ein generelles Verbot von Kinderkopftüchern an öffentlichen Schulen nicht verfassungskonform ausgestalten lässt. Gleichzeitig hält er fest, dass das geltende Recht die Teilnahme aller Mädchen am obligatorischen Unterricht bereits ausreichend sicherstellt. Dies umfasst auch den Sport- und Schwimmunterricht.

 

Kinder schützen und Selbstbestimmung stärken

Wir wenden uns gegen jede Form religiösen, familiären oder gesellschaftlichen Zwangs gegenüber Kindern und Jugendlichen.

Kinder müssen vertrauliche Möglichkeiten haben, Hilfe zu suchen. Kindesschutz, Alter, Urteilsfähigkeit und die zunehmende Selbstbestimmung des Kindes müssen dabei berücksichtigt werden.

Schulen sind wichtige Orte der Integration. Kinder unterschiedlicher Religionen, Kulturen und Weltanschauungen sollen gemeinsam lernen, dazugehören und demokratische Grundwerte kennenlernen und respektieren.

Kindesschutz und Religionsfreiheit sind keine Gegensätze. Ein freiheitlicher Rechtsstaat muss beides gewährleisten: Schutz vor tatsächlichem Zwang und Respekt vor selbstbestimmten religiösen Entscheidungen.

 

Unsere Forderungen

  1. Konsequentes Handeln bei konkreten Hinweisen auf Zwang oder Gefährdung.
  2. Stärkung von Schulsozialarbeit, Beratung und Kindesschutz.
  3. Klare rechtliche Trennung zwischen Schüler:innen und Lehrpersonen.
  4. Respekt vor der Selbstbestimmung der betroffenen Kinder und Jugendlichen unter Berücksichtigung von Alter und Urteilsfähigkeit.
  5. Gleichbehandlung der Religionen und Weltanschauungen.
  6. Verhältnismässige und grundrechtskonforme Lösungen statt pauschaler Verbote.
  7. Aktuelle Daten und eine faktenbasierte Beurteilung der tatsächlichen Situation im Kanton.
  8. Integration, Bildung und Dialog statt Ausgrenzung.

 

Unsere Grundsätze

  • Kinder vor Zwang schützen.
  • Selbstbestimmung stärken.
  • Religionsfreiheit gewährleisten.
  • Alle Religionen und Weltanschauungen gleich behandeln.
  • Verhältnismässig statt pauschal handeln.
 
Rechtliche Grundlagen und Quellen

Bundesverfassung: Art. 15 BV (Glaubens- und Gewissensfreiheit); Art. 36 BV (Einschränkung von Grundrechten).

Bundesgericht: BGE 142 I 49, Urteil 2C_121/2015 vom 11. Dezember 2015, Kopftuchverbot für Schülerinnen an einer öffentlichen Schule.

Bundesrat: Kinderkopftücher in der öffentlichen Schule, Bericht vom 22. Oktober 2025 in Erfüllung des Postulates 22.4559.

SP Migrant:innen Kanton Solothurn

migrantinnen@sp-so.ch

Sutha Ganapathipillai

Sutha Ganapathipillai

Co-Präsident SP Migrant:innen Kt. Solothurn, Präsident SP Derendingen

Irem  Neseli

Irem Neseli

Co-Präsidentin SP Migrant:innen Kt. Solothurn

Shulojan Suntharalingam

Shulojan Suntharalingam

Co-Präsident SP Migrant:innen Kt. Solothurn

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