Abstimmungskampagnen der Regierung

SP verlangt Verhaltenskodex der Regierung

Wichtige Entscheide wie eine Tiefsteuerstrategie dürfen nicht einseitig von einzelnen Wirtschaftsakteuren erarbeitet werden, um den langfristen Wohlstand zu sichern. Bei solch wichtigen Themen sind aus Sicht der SP immer alle Parteien und betroffenen Verbände miteinzubeziehen.

Nach der Abstimmung zur USR III muss festgestellt werden, dass die Nähe der Regierung bzw. einzelner Regierungsmitglieder zu der von Economiesuisse im Auftrag von Interessenorganisationen und Parteien geführten Kampagne zu Irritationen in der Bevölkerung geführt haben. Eine Kantonsregierung hat primär ihre eigenen Vorlagen bzw. diejenigen des Kantonsparlamentes im Rahmen der notwendigen Behördeninformation zu vertreten.

In der Vergangenheit wurde dies in der Regel mit der notwendigen, obligaten Zurückhaltung getan. Störend waren diesmal das Ausmass der Präsenz und die Wahrnehmung als Teil einer fremdfinanzierten Drittkampagne, aber auch die Vereinnahmung von Regierung und Kanton durch einzelne Exponenten des Regierungsrates. Dabei soll klar geregelt werden, in welcher Rolle (z.B. Gesamtregierungsrat, Departementvorsteher) der Auftritt erfolgen soll. Mit einem Verhal­tenscodex zu Abstimmungen, Wahlen und Sachfragen soll die Regierung zur früheren Glaubwürdigkeit zurückfinden.

In die Überlegungen einzubeziehen ist auch, welche Tragweite für den Kanton Vorlagen haben müssen, damit die Regierung überhaupt Stellung nimmt oder sich sogar öffentlich dazu engagiert. Zudem ist zu unterscheiden zwischen Bundes- und kantonalen Vorlagen. Dabei sind primär die Bedürfnisse einer langfristigen Glaubwürdigkeit einer konsensorientieren Regierung als Kollegialbehörde in den Vordergrund zu stellen. Die Bundesgerichtspraxis ist gebührend zu berücksichtigen.

Aus diesen Gründen reicht die SP-Fraktion in der Märzsession im Kantonsrat folgenden Auftrag ein:

«Der Regierungsrat wird aufgefordert, schriftlich und öffentlich zugängliche Regeln darüber zu erlassen, wie das Kollegium bzw. die Einzelmitglieder im Rahmen von nationalen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen in der Öffentlichkeit auftreten dürfen und sollen.»

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