Stopp der Finanzierung von Verlustscheinen aus der Prämienverbilligung

Krankenkassen-Prämienverbilligung

Mehr Prämienverbilligung für kleinere und mittlere Einkommen

Gemäss Art. 64a KVG muss der Kanton seit dem 1. Januar 2012 85% der mittels Betreibungsverfahren nicht einbringbaren KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen und Betreibungskosten übernehmen. Nur 15% tragen die Krankenversicherer selbst. Die Erfahrungen aus den Jahren 2012 bis 2015 zeigen, dass der Aufwand zur Deckung dieser Verlustscheine für den Kanton Solothurn kontinuierlich zugenommen hat. 2012 und 2013 betrug der Aufwand im Durchschnitt 6 Mio. Fr. pro Jahr. 2014 betrug der Aufwand bereits 9.5 Mio. Fr., 2015 9.8 Mio. Fr. Für die Jahre 2016 und 2017 werden je 10 Mio. Fr. prognostiziert. Dieser hohe Betrag schmälert die verfügbaren Mittel für die ordentliche Prämienverbilligung erheblich. Diese Schmälerung fällt umso mehr ins Gewicht, als die Krankenkassenprämien in den letzten Jahren ständig gestiegen sind und die Mittel für die Verbilligung der Krankenkassenprämien von Familien und Einzelpersonen aus dem unteren Mittelstand im gleichen Zeitraum kontinuierlich abgenommen haben. Während 2010 für Familien und Einzelpersonen mit kleinen und mittleren Einkommen noch 69.5 Mio. Fr. für die ordentliche Prämienverbilligung zur Verfügung standen, beträgt die zur Verfügung stehende Summe 2017 für den gleichen Personenkreis voraussichtlich nur noch 45.2 Mio. Fr. Mit der Finanzierung der Verlustscheine aus der allgemeinen Staatskasse würden für die ordentliche Prämienverbilligung wieder mehr Mittel zur Verfügung stehen. Auch würde die nicht sachgerechte Koppelung der Finanzierung der Prämienverbilligung und der Verlustscheine nach Art. 64a KVG aus dem gleichen Topf dadurch beseitigt. Familien und Einzelpersonen aus dem unteren Mittelstand sollen nicht dafür geradestehen müssen, dass andere ihre Prämien nicht mehr bezahlen können oder wollen.

Keine Finanzierung von Verlustscheinen aus der Prämienverbilligung

Die SP verlangt deshalb mittels eines Auftrages, dass die Verlustscheine nicht mehr über den ordentlichen Kredit der Prämienverbilligung finanziert werden.

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