Rentenkürzung ist unrealistisch

Der zweite Entwurf über die Teilrevision enthält einerseits bereits im ersten Entwurf enthaltene sinnvolle Anpassungen ans Bundesrecht, Erleichterungen und Vereinfachungen sowie Leistungsverbesserungen für die Destinatäre. Andererseits enthält er nochmals eine wesentliche Verschlechterung der Leistungen an die Versicherten durch die vorgeschlagene massive Senkung des Umwandlungssatzes.

Begründet wird dies mit der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kasse. Die SP ist der Auffassung, dass diese Senkung unverhältnismässig ist und eine Rentenkürzung von rund 12 % nicht angemessen und für kleine Renteneinkommen nicht verkraftbar ist. Im Weiteren sollte, bevor derartige Rentensenkungen in Betracht gezogen werden, geprüft werden, wie weit die Arbeitgeberseite durch Einlagen ihren Teil beiträgt um Pensionierungsverluste auszugleichen. Im Weiteren ist die Arbeitgeberseite in die Pflicht zu nehmen, um an die Verringerung der Deckungslücke ebenfalls ihren Beitrag zu leisten. Die SP hält fest, dass solche einschneidende Leistungsanpassungen nur im Gesamtzusammenhang beurteilt werden können. So wird zurzeit parallel zu dieser Teilrevision die finanzielle Situation der Pensionskasse grundsätzlich diskutiert. Dabei steht die Deckungslücke im Zentrum. Wie soll sie aufgeteilt werden auf die einzelnen Arbeitgeber, soll sie zu 80% oder zu 100 % gedeckt werden? Welche Sanierungsmassnahmen sind in den nächsten Jahren notwendig? Wie treffen künftige Sanierungsmassnahmen die Destinatäre auf der Leistungs- und der Beitragsseite? Wie wirken sich die Zinsgewinne bei Sanierung der Pensionskasse aus? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann beurteilt werden, ob ein Leistungsabbau im heute vorgeschlagenen Rahmen nötig und sinnvoll ist. Grundsätzlich ist daher die vorliegende Statutenrevision, was die Anpassung des Umwandlungssatzes betrifft, verfrüht. Die Versicherten haben Anspruch darauf, dass zuerst eine umfassende Auslegeordnung gemacht wird, damit der Handlungsbedarf auch nachvollzogen werden kann mit Blick auf sämtliche Konsequenzen, welche allfällige Sanierungsmassnahmen mit sich bringen.
Die Inkraftsetzung auf den 01.01.2012 dieser Statutenrevision erscheint unrealistisch, da die Versicherten Gelegenheit erhalten sollten, eine vorzeitige Pensionierung zu prüfen, um keinen Leistungsverlust zu erleiden.
Weiter Auskunft erteilt: Susanne Schaffner 079 210 85 56

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