Stopp der Finanzierung von Verlustscheinen aus der Prämienverbilligung
Mehr Prämienverbilligung für kleinere und mittlere Einkommen Gemäss Art. 64a KVG muss der Kanton seit dem 1. Januar 2012 85% der mittels Betreibungsverfahren nicht einbringbaren KVG-Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Verzugszinsen